Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Fahrzeugen und für Kostenvoranschläge

LACK & KAROSSERIE PETERS GMBH & CO. KG
Marie-Curie-Straße 9
51545 Waldbröl
Tel. 02291 / 911 681
Fax. 02291 / 911 671


I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen
und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen, die zwischen
uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu
den nachfolgend abgedruckten
Bedingungen.


II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen spezifizierten Angebotes oder
    Kostenvoranschlages. An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine
    kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.

3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann
    berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.

4. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind
    berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer
    Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu erbringen.

5. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftrags-
    bestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

6. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir
    Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung.
    Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom
    Kunden einen geringerer Schaden nachgewiesen wird.

7. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
8. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt
1. Unsere Preise bei gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag
    der Rechnungsstellung in ihr gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise
    gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert
    zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach
    Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei
    außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, (z. B. Transportkosten, bei Material- oder
    Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.). Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.

3. Skonto- oder Rabatt-Zusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der
    vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.

5. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt,
    nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

    Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden Sicherheit verlangen. Mit der Ausübung dieser
    Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche verbunden.

6. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig
    festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
    Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem
    Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.


IV. Lieferung, Fertigstellung, Abnahme und Erfüllung
1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur
    dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefer- oder
    Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich der
    Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe
    der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Fahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich
    verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so haben wir dem
    Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten
    für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten.
    Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
    unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von
    Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren
    Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
    Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik,
    Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum
    vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten
    Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber
    den Kunden unverzüglich nach Bekannt werden des Ereignisses zu informieren.

    Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum
    Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

5. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Fertigstellung des
    Auftragsgegenstandes an unserem Geschäftssitz anzeigen.

6. Wünscht der Kunde die Überführung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr.
    Dies gilt nicht für Verbraucher.

7. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb,
    soweit nichts anderes vereinbart ist.

8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegen-stand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
    Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,
    verkürzt sich die Abholfrist auf 2 Arbeitstage.

9. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand
    kann unserem Ermessen nach auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
    gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.


V. Sachmängelhaftung, Verjährung, Schiedsstelle
1. Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies
    nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert. Gegenüber   Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche
    ohne weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner
    Untersuchurigs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit
    ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

3. Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmer für Mängel
    zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir
    die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
    aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegen-stand nach einem anderen
    Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
    Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
    geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden
    jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche, wenn uns oder unseren
    Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine
    wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung
    vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise
    eintretenden Schaden beschränkt. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen
    zum Schadenersatz. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
    arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache
    bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.

6. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
    Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und
    ist der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen,
    gewerblichen beziehungsweise hoheitlichen oder fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüchedes
    Kunden innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde in solchen Fällen ein Verbraucher, so verjähren
    die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Regeln. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs. 1 und Abs. 2
    gilt nicht bei Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und Schäden aus der Verletzung
    des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Obernahme
    einer Garantie für Beschaffenheit der Sache. Dieser vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
    Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

7. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
    Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch
    versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und
    normalen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe
    verursacht wurden. Für diese Schäden übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn diese Schäden durch
    unser Verschulden verursacht wurden. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmangelansprüche aus.

8. Wird der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden
    so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen soll er uns unverzüglich informieren. Er hat uns Gelegenheit
    zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit
    zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten für
    die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit. Sollte Streit über Vorliegen eines Sachmangels entstehen, kann im
    gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks angerufen werden.
    Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

    Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.
    Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.


Vl. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
    des geltend gemachten Anspruchs - außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden
    kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
    Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
    Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
    der Gesundheit.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
    Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
    und Erfüllungsgehilfen.

3. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die
    persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
    Erfüllungsgehilfen.


VII. Eigentumsvorbehaltssicherung, Verwertung, Pflichten gegen Dritte
    Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, Zubehör und Aggregaten bis zum unanfechtbaren
    vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle eines
    Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.


VIII. Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages
    in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
    Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
    Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
    gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt
    und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.


IX. Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
    Sondervermögen gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
    ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen
    Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
    bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
    verlegen.


Stand: Januar 2007